Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der XXL Direktimport GmbH im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern

Stand: 1. August 2014

I. Allgemeines

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der XXL Direktimport GmbH, Rheine.
2. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir ausdrücklich darauf Bezug nehmen müssen.
3. Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Sie wird erst wirksam, wenn wir eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben haben.
4. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam, es sei denn, sie sind entsprechend Nr. 3 schriftlich abgefasst.
5. Alle Informationen, die zu einer schnellen und rationellen Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, werden auf Datenträgern erfasst und gespeichert.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als „fest“ bezeichnet sind, freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2. Unsere Angebote beziehen sich auf die jeweils geltenden Preislisten, Kataloge und Prospekte.
3. Aufträge werden für uns grundsätzlich erst dann verpflichtend, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
4. Mit Bestätigung des Auftrages kommt ein Vertrag entsprechend diesen Geschäftsbedingungen zustande.

III. Preise und Lieferfristen

1. Die Preise richten sich nach den geltenden Preislisten. Für die Berechnung gilt grundsätzlich der am Tag der Auftragsbestätigung geltende Preis. Tritt zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tage der Lieferung eine Änderung der Preisgrundlagen ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung tritt in Kraft, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben und dieser sie nicht innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung abgelehnt hat. Mit der Ablehnung wird der jeweilige gemäß II.4 zustande gekommene Vertrag aufgelöst.
2. Berechnung von Frachtkosten sowie Mindestbestellwerten richten sich nach den Zusatzvereinbarungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Für Art und Umfang der Lieferung sind die beiderseitig übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.
4. Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Die Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung.
6. Die Einhaltung der Frist setzt die Vornahme aller etwa notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Frist angemessen verlängert werden.
7. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.
8. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, wenn wir durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, gehindert sind, fristgerechtzu liefern.
9. Wird die Lieferzeit aus anderen als den in Nr. 8 genannten Gründen nicht eingehalten und geraten wir durch Mahnung, angemessene Fristsetzung und Ablehnungsdrohungen in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von irgendwelchen Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
10. Teillieferungen sind zulässig, soweit auch eine teilweise Lieferung für den Besteller von Interesse ist und nicht dem Vertragszweck widerspricht.
11. Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist über die Ware zu verfügen und den Käufer dann nach verlängerter Frist zu beliefern. Unsere gesetzlichen Rechte aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
12. Vom Besteller bestellte Ware, die ihm als Restposten angekündigt wurde, wird nicht zurückgenommen.
13. Das Recht des Käufers zum Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Ablaufs jeder uns eingeräumten Nachfrist bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit Teillieferungen angenommen wurden.

IV. Verpackung

1. Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern keine Sonderregelung besteht. Die Berechnung von Verpackungskosten richtet sich nach den Zusatzvereinbarungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

V. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung an den Käufer über. Verzögert sich die Absendung infolge irgendwelcher Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
3. Wir haften nicht für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport, es sei denn, die Schäden können auf unsachgemäße Verpackung zurückgeführt werden.
4. Die Möglichkeit der Versicherung gegen Glasbruch und Transportschäden während des Transportes ist in den Zusatzvereinbarungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
5. Bei Importware über Direktcontainer wird die Ware von uns über die Spedition versichert.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungsfrist – Hinsichtlich der Zahlungsfrist wird auf die Zusatzvereinbarungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
2. Verzug – Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt stets Verzug ein, ohne vorherige Mahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von vier Wochen oder bei Wechselprotest bzw. bei Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften tritt auch für alle unsere sonstigen Forderungen aus unseren Geschäftsbeziehungen sofortiger Verzug ein.
3. Verzugszinsen – Jede Zahlungsverzögerung berechtigt uns zur Berechnung von Zinsen zuzüglich Provision in jeweils banküblicher Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorenthalten.
4. Skonto kann auf den Rechnungsendbetrag nicht gewährt werden.
5. Akzepte und Wechsel – Bei Zahlung mit Akzepten (Laufzeit nicht über 3 Monate), deren Annahme – spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne dass wir eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
6. Zahlungsverzug – Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnung – Der Käufer kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Direktcontainer für den Kunden werden die Container beim Hersteller begast (sofern dies nötig ist. Aktuell bei Indien und Indonesien). Wir verpflichten uns für diese Container die Entgasung nach europäischem Recht zu veranlassen und einen Nachweis hierüber zur Verfügung zu stellen. Die Container können auch im jeweiligen Abgangshafen wieder entgast werden. Auch hier haben wir ein Zertifikat nach europäischem Recht zur Verfügung zu stellen.
Sollten dennoch gesundheitliche Schäden vom Käufer bei der Entladung des Containers gemeldet werden, übernehmen wir hierfür keine Haftung, soweit wir über die Entgasung einen ordnungsgemäßen Nachweis erbringen können.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Bedingungen:

a. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b. Der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im Voraus an uns abgetreten, gleichgültig, ob diese an einen oder an mehrere Arbeitnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c. Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterverarbeitung gemäß b) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
d. Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt und verpflichtet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt; jedoch werden wir über die Forderungen nicht selbst verfügen, soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht, oder erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, so sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers jederzeit zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der Käufer ist dann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die Geltendmachung der Forderungen gegen den Drittschuldner benötigten Unterlagen zu überlassen.
e. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen ohne weiteres das Eigentum an der von uns gelieferten Ware und die an uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
f. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen, und zwar schon dann, wenn sie erst bevorstehen. Er hat auch Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
g. Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge, Art und Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefährdung unserer Rechte – z. B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens – ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, dann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadensersatzrechte einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
h. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

VIII. Gewährleistung

1. Wir übernehmen die Gewähr für die Beschaffenheit der Liefergegenstände, entsprechend der Produktinformationen.
2. Für Sachmängel im Sinne des §§ 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich in Textform (Brief, Fax, E- Mail) anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich in Textform (Brief, Fax, E- Mail) nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
b) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet auf Verlangen dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Der Käufer hat die beanstandete Warensendung bis zur vollendeten Klärung der Reklamation sachgemäß einzulagern und vor Schäden zu bewahren. Der Käufer hat das Recht und die Pflicht notwendige Maßnahmen zur Schadensminderung und -abwehr zu treffen.
c) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Die Ersatzlieferung durch den Verkäufer hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung aufgrund der in III.8. aufgeführter Gründe. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
d) Schäden, die durch die mangelhaft gelieferte Ware an anderen Gegenständen des Käufers entstehen (Folgeschäden), sind dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform (Brief, Fax, E- Mail) anzuzeigen.
e) Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind.Hat der Käufer entgegen von 2. c) S. 1 die Art der Nacherfüllung festgelegt, so kann der Verkäufer unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Soweit auch die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so kann der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern. Der Käufer hat sich dann auf seine Rechte aus § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu beschränken.
f) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn die Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

3. Sachmängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Kaufgegenstände.3. Sachmängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Kaufgegenstände.
4. Rückgriffansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Verkäufers den gesetzlichen Vorschriften entsprach, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit, voraus.
5. Weitere Mängelgewährleistungsrechte bleiben unberührt.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
3. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Verjährungsfristen gemäß VIII. 3.

X. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gerichtsstand ist Rheine. Es gilt deutsches Recht.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

XXL Direktimport GmbH
Gildestraße 31
49477 Ibbenbüren

Kontakt:
Telefon 0 54 51 / 5 04 22 – 30
info@outdoor-hartwig.de

Vertreten durch (Geschäftsführer):
Nicolas Hartwig

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt
Registernummer: HRB 5992

Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 230 069 348

Verantwortlich für den Inhalt:
Nicolas Hartwig